Auf dem Radweg immer nur Vorfahrt Achten!

Kennen Sie das? Sie fahren auf dem Radweg eine Straße entlang. Die Autos auf der Straße haben Vorfahrt. Aber Ihnen gebietet das Z 205 Vorfahrt Achten.

 

Diese Regelung behindert, denn Sie können nicht flott dahin radeln!

 

Sogar an Zufahrten und Feldwegen müssen Sie warten.

Diese Regelung benachteiligt Menschen auf dem Rad!

Autos bekommen immer öfter Vorrang. Die Autofahrer werden zum sorglosen Abbiegen erzogen.


Diese Regelung ist gefährlich - für Sie und vor allem für Kinder!

Eigentlich nur als Ausnahmeregelung gedacht.

Der Gesetzgeber hat die Regelung mit den verkleinerten Z 205 eigentlich nur als Ausnahme gedacht: Normalerweise haben Radfahrer, die auf Radverkehrsanlagen (Radweg, Gemeinsamer Geh- und Radweg, frei gegebener Fußweg, ...) neben der Straße fahren, denselben Vorrang wie der (Auto-)Verkehr auf der Straße, denn Radverkehrsanlagen sind - rechtlich gesehen - ein Teil der (vorfahrtsberechtigten) Straße (siehe hierzu ausführlich das Schreiben vom 16.03.2011, Einleitung und Fußn. 1).

Und Autofahrer, die abbiegen, sind gegenüber dem Radverkehr, der geradeaus weiter fährt wartepflichtig - egal, ob der Radfahrer auf der Straße unterwegs ist oder auf einer Radverkehrsanlage; dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 9 Abs. 3 StVO).

Diese Grundstätze ignorieren die Straßenverkehrsbehörden in Stadt und Landkreis Ansbach jedoch viel zu oft. Die Ausnahme wird zur Regel.

 

Die Neigung der Straßenverkehrsbehörden, dem Radfahrer möglichst oft Vorfahrt Achten zu gebieten, führt vielfach zu unklaren Situationen.

Konfusion statt Verkehrsregelung!

 

Eine solche Regelung kann nicht rechtens sein und sie ist es meistens auch nicht. Sie erfolgt nur aus einseitiger Fürsorge für den - flotten - Autoverkehr.

Wann ist Z 205 ausnahmsweise erlaubt?

Die Fälle, in denen es für die Straßenverkehrsbehörden zulässig ist, dem Radverkehr ausnahmsweise mit Z 205 Vorfahrt Achten zu gebieten hat der Gesetzgeber auf folgende Ausnahmen beschränkt:

1. Der Radweg ist von der Straße erheblich (= 5 Meter) abgesetzt oder der abgesetzte Radweg ist nicht eindeutig erkennbar (siehe: zu § 9 Abs. 3 VwV-StVO) und

2. die Vorfahrt ist geregelt (siehe: zu § 9 Abs. 3 VwV-StVO) und

3. Die Fahrradfurt ist nicht rot markiert (siehe: II S. 2. zu § 9 Abs. 2 VwV-StVO.

 

Das 1. Kriterium ist jedenfalls nicht erfüllt bei den Bildern 1, 2 und 6.

Das 2. Kriterium ist auf keinem Bild erfüllt, denn die Vorfahrt ist nur einseitig geregelt (zur näheren Erläuterung zum Begriff der Vorfahrtsregelung siehe Abschnitt 4 des Schreibens vom 16.03.2011 (S. 4 - 7)

Das 3. Kriterium ist nicht erfüllt auf dem Bild 6.

Gegen diese vielen Z 205 Vorfahrt Achten wendet sich der ADFC.

 

In einem offenen Brief vom 16.03.2011 u. a. an den Landrat und die Bürgermeister  erklärte der ADFC Ansbach detailliert was gegen die Inflation von Z 205 an Radwegen spricht. Bisher zeigte die Aktion nur kleine Erfolge.

 

Mit einem weiteren offenen Brief vom 10.05.2011 an die OBin der Stadt Ansbach
übersandte der ADFC Ansbach eine  Liste mit rechtswidrigen Z 205 entlang des Hohenzollernrings (Westtangente) in der Stadt Ansbach. Auch diese Aktion zeigte bisher nur kleinere Erfolge.


Wir werden daher weiter dran bleiben müssen.

Unterstützen Sie unsere Aktion!
Der ADFC Ansbach bittet um Hinweise, wo dieses Zeichen, Ihrer Meinung nach, sonst noch verschwinden soll, an: klausriedel1(..at..)gmx.de.oder klaus_riedel(..at..)adfc-ansbach.de

 

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